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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15 |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.04.2016 - L 2 EG 9/15 (https://dejure.org/2016,101908)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. April 2016 - L 2 EG 9/15 (https://dejure.org/2016,101908)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 11.08.2015 - S 36 EG 2/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R
Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15
Mit der am 25. September 2015 eingelegten Berufung hat die Klägerin sich zunächst auf die Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 9 BEEG (in der 2010 maßgeblichen Fassung) berufen, wonach der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abweicht (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2009 - B 10 EG 2/09 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 5). - BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R
Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15
Bei Selbstständigen bestimmen sich die Gewinneinkünfte ausschließlich nach steuerrechtlichen Prinzipien (BSG, Urteil vom 18. August 2011 - B 10 EG 5/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 11). - BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - Nebeneinander von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15
Die Grenzen einer ansonsten nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Typisierung werden insoweit nur solange eingehalten, wie der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit in den in Rede stehenden Bemessungszeiträumen um weniger als 20 % voneinander abweicht (BSG, Urteil vom 05. April 2012 - B 10 EG 4/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 13).